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ERBRECHT

ERBRECHT

Erblasser

Unsere Mandanten  sind sowohl Erben und Miterben, die einen Nachlass  zu verwalten haben der auseinandersetzen müssen, Erblasser mit wichtigen Gestaltungsfragen zur Erbfolge und Pflichtteilsberechtigte, die ihren gesetzlichen  Anspruch aus dem Pflichtteil am Erbe durchsetzen müssen.

 

Pflichtteil

Einen besonderen Schwerpunkt unserer Tätigkeit stellt die Beratung und Vertretung rund um die Fragen zum Pflichtteil dar. Die Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten gegen einen Pflichtteilsverpflichteten sind oftmals nur mit der Hilfe eines erfahrenen und fachlich kompetenten Rechtsanwaltes für Erbrecht durchsetzbar.

 

 

Gestaltung des Erbrechts

Den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen zu verteilen ist das vornehmlich Ziel der Gestaltung des Erbrechts. Typischer Weise besteht bei Unternehmern, Eheleuten mit verschiedenen Nationalitäten und nicht verheiratete Paaren ein Bedarf an besonderer Regelung.

 

Erbrecht für Erben

Erben stehen nicht selten vor einer ganzen Reihe von Problemen. Wie ist das Testament auszulegen? Ist das Testament oder die Verfügung wirksam? Wer wurde Erbe? Welche Erbfolge gilt ?

Erben will gelernt sein

Eine Erbschaft ist oft ein zweischneidiges Schwert. Zum Einen ist mit einer Erbschaft ein Todesfall verbunden, der schmerzliche Erinnerungen hervorruft. Zum Anderen werden evtl. Hoffnungen in eine Erbschaft gesetzt, die jedoch nicht so zustande kommt, wie es gedacht wäre. Eine Erbschaft wirft jedoch Fragen zum Erbrecht auf: Gibt es ein Testament? Wie ist die Erbfolge gemäß gesetzlichem Erbrecht geregelt? Brauche ich einen Erbschein? Wie bekomme ich einen Erbschein? Benötige ich einen Testamentsvollstrecker? Wie regelt sich die Erbfolge ohne Testament? Wird nach gängigem Erbrecht lediglich der Pflichtteil zugedacht?

 

Um diesen Fragen auf den Grund gehen zu können, ist das Erbrecht in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Das Erbrecht findet sogar im Grundgesetz seine Wurzeln. Damit dieses aber auch richtig angewandt wird, beschäftigt sich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinem Fünften Buch ausführlich mit dem Erbrecht. Ab § 1922 BGB beginnt der Abschnitt über die Regelungen der Erbfolge. In § 1922 (1) BGB wird der Grundsatz der Vererbung wie folgt definiert; "Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.". Dies kann geschehen, wenn der Verstorbene in einem Testament verfügt hat, wie mit seinem Vermögen zu Verfahren ist. Wenn kein Testament vorliegt, greift die Erbfolge nach gesetzlichem Erbrecht.

 

 

Testament

Ein Testament ist ein Schriftstück, in welchem der Verstorbene seinen letzten Willen samt vollständiger Unterschrift und Ort/Datum niedergeschrieben hat. Dies muss gemäß gesetzlichem Erbrecht ohne Zwang geschehen, um Gültigkeit zu erhalten. Die gesetzlichen Erbrecht - Regelungen werden in den § 2247 BGB sowie §§ 2064 ff BGB ausführlich beschrieben. Im Testament wird die Erbfolge direkt geregelt. Der Testamentsvollstrecker wird dann gemäß dem Wunsch des Erblassers die benannten Wünsche ausführen.

 

 

Gesetzliche Erbfolge

Ist die Erbfolge ohne Testament herauszufinden, richtet sich die Vererbung nach den gesetzlichen Vorschriften im Erbrecht. Diese gesetzlichen Vorschriften im Erbrecht sind ab den §§ 1924 ff BGB zu finden. Daraus ist zu erkennen, dass sich die gesetzliche Erbfolge ohne Testament nach Ordnungen richtet. Diese Ordnungen beziehen sich auf die möglichen Erben. So sind lt. Erbrecht Erben erster Ordnung die Kinder des Erblassers, Erben zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen, Erben dritter Ordnung die Großeltern usw.

 

 

Am besten lässt sich die Erbfolge ohne Testament an einigen Beispielen verdeutlichen:

 

Der Erblasser hat zwei Kinder.

Erbfolge gemäß Erbrecht: Die Kinder (Erben erster Ordnung) erhalten die Erbschaft zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).

Der Erblasser hat keine Kinder, jedoch leben seine Eltern noch.

Erbfolge gemäß Erbrecht: Die Eltern (Erben zweiter Ordnung) erhalten die Erbschaft zu gleichen Teilen (§ 1925 BGB).

Der Erblasser hat zwei Kinder und seine Mutter lebt ebenfalls noch.

Erbfolge gemäß Erbrecht: Die Kinder (Erben erster Ordnung) erhalten die Erbschaft zu gleichen Teilen. Die Mutter erbt nichts. Dies ist deshalb der Fall, da hier der § 1930 BGB zur Rangfolge greift. Leben Erben einer vorherigen Ordnung, so werden diese auch bei der Vererbung vorrangig berücksichtigt.

 

Der Ehegatte zählt im Erbrecht ebenfalls zu den gesetzlichen Erben (§ 1931 BGB). Sollte dieser eine Erbschaft erhalten, richtet sich die Höhe dieser nach den Verwandten, die ebenfalls noch vorhanden sind. Auch hierzu wieder zwei Beispiele:

 

Die Verstorbene hinterlässt ihren Ehemann und ihre Mutter, jedoch keine Kinder.

Erbfolge gemäß Erbrecht: Der Ehemann und die Mutter erhalten die Erbschaft zu je ein Halb.

 

Hinterlässt der Verstorbene keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung, noch Großeltern, so bekommt der Ehegatte die ganze Erbschaft. Das bedeutet, dass Abkömmlinge von Großeltern oder Verwandte der vierten Ordnung von der Erbfolge ohne Testament gemäß gesetzlichem Erbrecht ausgeschlossen sind, wenn es einen überlebenden Ehepartner gibt. Beispiel:

 

Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und einen Onkel.

Erbfolge gemäß Erbrecht: Die Ehefrau erbt allein.

 

 

Pflichtteil

Im Erbrecht sichert der Pflichtteil den nächsten Verwandten einen sicheren Anteil am Vermögen zu. Das Erbrecht schreibt diesen Punkt ab den §§ 2303 ff BGB fest. Der Erblasser kann nicht festlegen, dass jemand der Pflichtteil aberkannt wird, es sei denn § 2333 BGB findet Anwendung. Die Quote des Pflichtteils misst sich an der Erbfolge ohne Testament. Halbiert man den Erbteil ohne Testament erhält man den Pflichtteil. Hierzu wieder ein Beispiel zur Berechnung:

 

Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder A und B. Im Testament verfügt der Verstorbene, dass seine Ehefrau sowie Kind A Erben sind. Sein Kind B soll gemäß Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Pflichtteil gemäß Erbrecht: Kind B hat Anspruch auf den Pflichtteil zu 1/8 des Nachlasses

Erklärung: Normalerweise würde Kind B einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/4 des Nachlasses haben. Da sich der Pflichtteil jedoch nur auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beschränkt, beträgt der Pflichtteil nach gesetzlichem Erbrecht hier 1/8.

 

 

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, dass anzeigt, wer was und wie viel erbt. Dieser Erbschein ist nötig, wenn kein Testament oder ein Erbschaftsvertrag vorliegt. Mit einem Erbschein kann gegenüber Dritten, wie beispielsweise Banken oder Versicherungen nachgewiesen werden, dass man berechtigt ist, über das Vermögen bzw. die vereinbarte Leistung zu verfügen. Ein Erbschein muss beantragt werden. Dies kann bei einem Notar oder im Nachlassgericht geschehen. Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser vor seinem Tod gewohnt hat. Die Erteilung dieses Erbscheins kann unterschiedlich erfolgen. Es ist möglich, einen Allein - Erbschein, Teil - Erbschein oder gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen. Was wird benötigt, um einen Erbschein beantragen zu können? Es sind u. a. Unterlagen, wie Ausweis oder Reisepass, Familienstammbuch, Sterbeurkunde, evtl. vorliegendes Testament, Name und Wohnsitz der Miterben vorzulegen bzw. anzugeben. Die Kosten des Erbscheins hängen vom Nachlasswert ab und werden dementsprechend nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben.

 

 

Unbedingt sollte neben einer Vererbung von Vermögen auch bedacht werden, dass auch eine Vererbung von Schulden gemäß Erbrecht erfolgen kann. Wenn eine Erbschaft einmal angenommen wurde, beinhaltet diese nämlich die Vererbung von Vermögen und Schulden. Schulden sind dann von dem oder den Erben zu tilgen. In diesem Zusammenhang sei noch kurz erwähnt, dass es möglich ist, ein Erbe auszuschlagen. Wenn bekannt ist, dass möglicherweise ausschließlich eine Vererbung von Schulden zu erwarten ist, wäre die Ausschlagung der Erbschaft eine sinnvolle Variante. Die gesetzliche Grundlage dieses Punktes im Erbrecht ist ab den §§ 1944 ff BGB zu finden.

 

 

Alles in Allem gibt es viel zu erledigen und zu bedenken, wenn eine Erbschaft vor der Tür steht. Das Erbrecht hat in diesem Fall eine ausführliche Regelung getroffen, damit jeder bedacht werden bzw. eine gerechte Verteilung der Erbschaft erfolgen kann. Somit sind nunmehr Begriffe, wie Testament, Erbfolge, Erbschein usw. keine unsäglichen Fremdwörter mehr, sondern verständliche und klar anzugehende Punkte, die die Zeit der Trauer nicht verkomplizieren, sondern dem Willen des Verstorbenen Bestand geben.

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